BITV - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Wie gelangen möglichst alle Menschen an digitale Inhalte?

Lesedauer: ca. 2 Minuten

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 versucht barrierefreie Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zu schaffen. 2002 wurde die BITV zum ersten Mal erlassen, neun Jahre später wurde sie durch die BITV 2.0 ersetzt und 2019 wurde diese nochmal angepasst. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen nicht von digitalen Inhalten öffentlicher Stellen in Deutschland ausgeschlossen werden.

Die Verordnung bezieht sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0, welche einen internationalen Standard zur Barrierefreiheit von Internetangeboten darstellen. Sie lassen sich in drei Konformitätsstufen (A, AA und AAA) unterscheiden, welche aufeinander aufbauen. Die Stufe A beinhaltet die Basisanforderungen, Stufe AA beinhaltet zusätzlich die Anforderungen mit mittlerer Priorität und AAA enthält auch noch zusätzliche Anforderungen mit niedriger Priorität. Wenn alle Kriterien der drei Stufen erfüllt sind, ist eine sehr gute Zugänglichkeit gegeben. In Europa ist für öffentliche Stellen die Stufe AA vorgegeben. Diese Stufe wird auch von den meisten Entwicklerteams angestrebt.

Die WCAG wurde von World Wide Web Consortium (W3C) veröffentlicht. W3C ist ein Gremium, das die Standardisierung für das World Wide Web als Ziel hat.

Die BITV lässt sich – ebenso wie die WCAG – nach den folgenden vier Prinzipien gliedern: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Nutzer müssen Informationen wahrnehmen können, also werden beispielsweise Alternativtexte (alt=“Beschreibung“) benötigt. Die Navigation muss bedienbar sein (z.B. Tastaturbedienbarkeit). Informationen und Bedienung müssen verständlich sein. Dazu ist zum Beispiel eine Sprachangabe (lang=“de“) notwendig. Zudem müssen Inhalte so robust sein, dass sie von assistierenden Technologien interpretiert werden können (z.B. Kompatibilität mit Screenreadern).

Die Barrierefreiheit von Webseiten und Webanwendungen lässt sich mittels dem BIK BITV-Test prüfen. Er basiert auf BITV 2.0 / Europäische Norm (EN) 301 549. Ab dem 12. Februar 2022 gilt die Version 3.2.1 von EN 301 549 als Standard. Für öffentliche Stellen ist sie verpflichtend. BITV verweist nicht auf eine bestimmte Version der EN, was bedeutet, dass BITV bei einer neuen Version der EN nicht angepasst werden muss.

Die neuen Anforderungen der Version 3.2.1 von EN 301 549 spiegeln sich in sechs neuen Prüfschritten des Tests wider. Dabei handelt es sich um vier Anforderungen zum Thema „Zwei-Wege-Sprachkommunikation", sowie um zwei neue Anforderungen zur „Videofähigkeit“. Konkret sind zur „Zwei-Wege-Sprachkommunikation“ die Prüfschritte „Alternativen zu sprachbasierten Diensten“, „Synchronität bei Videotelefonie“, „Visuelle Anzeige von Audio-Aktivität“ und „Sprecher-Anzeige für Gebärdensprachen-Kommunikation“ dazu gekommen. Zum Bereich „Videofähigkeit“ sind die Schritte „Untertitel-Anpassungen“, sowie „Gesprochene Untertitel“ ergänzt worden.

Bei dem Test wird ein Prüfbericht erstellt, der veröffentlicht werden kann. Es gibt auch ein BIK-Prüfzeichen. Wenn dieses veröffentlicht werden soll, muss auf den Prüfbericht verlinkt werden, um die Transparenz der Bewertung sicherzustellen. 

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